Auch Physiotherapeuten unterliegen der Schweigepflicht

Physiotherapeuten unterstehen als Angehörige eines Heilberufes genau wie
Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Apothekern ebenso wie Rechtsanwälte oder
Geistliche der Schweigepflicht nach § 203 Strafgesetzbuch. Das bedeutet,
dass Information über die Krankheit sowie alle Privatangelegenheiten, die
mit dem Patienten während der Behandlung besprochen werden, unbedingt
gewahrt werden müssen. Dies gilt gegenüber Fremden, Familienmitgliedern,
Freunden und jedem anderen. Nur wenn dem Physiotherapeuten die Einwilligung
des Patienten vorliegt, dürfen krankheitsbezogene Informationen an einen
Arzt oder einen anderen Therapeuten weitergegeben werden..

Stillschweigende Einwilligung
Behandeln innerhalb einer Physiotherapiepraxis zwei Therapeuten den
gleichen Patienten, geht man – im Interesse des Patienten – jedoch von
einer stillschweigenden Einwilligung des Patienten für den
Informationsaustausch aus.

Ausnahmen
Aufgehoben wird die Schweigepflicht nur, wenn bei einem Patienten eine
meldepflichtige Krankheit vorliegt oder der Therapeut vor Gericht zu einem
Patienten aussagen muss.